Verordnungsänderungen 2021 im Energiebereich

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. November 2020 punktuelle Änderungen von Verordnungen im Energiebereich beschlossen. Es wurden die Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen angepasst und der Zugang zu Messdaten von Smart Metern präzisiert.

Mit der Änderung der Energieförderungsverordnung (EnFV) wird bei der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) der Leistungsbeitrag bis 30 Kilowatt (kW) per 1. April 2021 erhöht. Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen. Der Leistungsbeitrag bis 30 kW wird um 40 Franken auf 380 Franken pro kW angehoben. Der Leistungsbeitrag wird damit erstmals seit Bestehen der Einmalvergütungen erhöht. Das setzt einen Anreiz, insbesondere auf Einfamilienhäusern grössere Anlagen zu bauen, die die gesamte geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung nutzen. Weiter wird der Grundbeitrag der Einmalvergütung für PV-Anlagen gesenkt. Der Grundbeitrag sinkt bei den angebauten und freistehenden Anlagen von aktuell 1’000 Franken auf 700 Franken. Ab einer Leistung von 30 kW sinkt ausserdem der Leistungsbeitrag um 10 Franken auf 290 Franken pro kW. Die Absenkung des Leistungsbeitrags ab 30 kW stellt sicher, dass die Einmalvergütungen weiterhin maximal 30% der massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen decken, wie dies das Energiegesetz vorschreibt.

Eine Erleichterung beim Bau von PV-Anlagen bringt die neue Regelung, dass einem Gesuch für eine Einmalvergütung anstatt des Grundbuchauszugs auch ein gleichwertiges Dokument beigelegt werden kann. Weiter wird ein Anreiz für Erweiterungen bestehender PV-Anlagen im Einspeisevergütungssystem gesetzt. Sie erhalten neu unter gewissen Voraussetzungen das Anrecht auf eine Einmalvergütung (beschränkt auf den Leistungsbeitrag) im Umfang der Leistungssteigerung.

Mit der Änderung der Stromversorgungsverordnung (StromVV) wird präzisiert, wie der Zugang der Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber (Messkunden) zu ihren von intelligenten Messsystemen (Smart Metern) gemessenen Daten erfolgen soll. Die Messdaten müssen dem Messkunden nicht nur angezeigt (visualisiert), sondern auf Verlangen auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Auch ein Datenexport muss möglich sein. Weiter soll der Messkunde auf alle Messdaten der letzten fünf Jahre zugreifen können.

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